1. Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
Unseren Angeboten liegen die vorliegenden Bedingungen zugrunde. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor
Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Für kostenlose Beratung und Planung können
keine Regressansprüche geltend gemacht werden.
3. Auftragsbestätigung
Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Käufer unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Alle ergänzenden Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei etwa fehlender
Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Wenn wir nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechende ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten oder seine Zahlungsweise erhalten, können wir entweder die Lieferung von
vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab BSI Zwickau ausschließlich Verpackung. Diese kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. BSI Zwickau ist jederzeit
berechtigt, Teilrechnungen zu stellen, diese gelten mit Zahlungsfälligkeit sofort mit Rechnungsdatum. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Weiterhin behalten wir uns vor, zur
Auftragsannahme Sicherheiten zu verlangen oder den Auftrag nur mit Eingang einer festgelegten Vorauszahlung anzunehmen. Zahlungen sind ausschließlich an uns zu richten. Die an Vertreter,
Reisende, Agenten und Fahrer erfolgten Zahlungen gelten nur dann uns gegenüber als geleistet, wenn eine entsprechende Vollmacht oder Empfangsbestätigung vorgelegt wird. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Teilzahlungen geben uns das Recht, die Zahlung auf eine beliebige Ware oder entstandene Kosten anzurechnen. Aufrechnungsrechte stehen dem
Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein rechtskräftig unbestrittener oder anerkannter Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer
außergewöhnlicher Ereignisse gehindert werden, die wir - trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt - nicht abwenden konnten, insbesondere durch behördliche
Eingriffe, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in unserer Belieferung, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Der Besteller kann uns schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzen; nach Ablauf dieser Frist ist er zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn wir in Verzug geraten
sind und dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in
Annahmeverzug gerät.
6. Lieferung, Gefahrenübergang
Der Versand der Ware erfolgt ab Werk, sofern nicht anders vereinbart. Es erfolgt ausschließlich Verpackung entsprechend den Bedingungen des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen,
sofern mit unseren Fahrzeugen oder Fahrzeugen eines Vertragsspediteurs geliefert wird. Bei Anlieferung „frei Haus" ist der Kunde für die Sicherstellung der üblichen Transportwege (Aufzug
etc.) verantwortlich. Teillieferungen sind uns gestattet und bleiben ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil.
7. Rahmenverträge, Abrufaufträge, Aufträge
Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen. Werden Lieferungen aus Verträgen und
Aufträgen nicht fristgemäß abgenommen oder wird die Annahme verweigert, so sind wir berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung, An- und Abfahrt, erhöhten Zeitaufwand)
in Rechnung zu stellen und Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens zu fordern.
8. Gewährleistung
Beanstandungen erkennbarer Mängel sind bei Anlieferung auf dem Lieferschein zu vermerken. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare,
z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Für genaue Übereinstimmung
mit Mustern sowie für die Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere wird keine Gewähr übernommen. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung berechtigt. Wir dürfen auch verlangen, dass Mängel vom Empfänger auf unsere Kosten beseitigt werden. Sind wir zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl,
so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Rücksendungen dürfen nur mit unserem
Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Bestellers. Diese Haftungsfreiheit gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sollte. Sie gilt ferner
dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. § 463, 480 Abs. 2 BGB geltend machen kann. Die
Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, insbesondere auch
aus unerlaubter Handlung.
9. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für etwaige
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Modelländerungen
Alle in unseren Prospekten, Katalogen und Preislisten aufgeführten Maßangaben und ähnliches sind annähernd und unverbindlich. Geringe Abweichungen auch gegenüber der bestätigten Ausführung
sind uns vorbehalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Kauf zurückzutreten, Nachlässe oder Schadenersatz zu verlangen.
11. Datenschutz
Wir bearbeiten alle Aufträge mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung und speichern dabei die personen- und geschäftsbezogenen Daten unserer Kunden gemäß unserer
Datenschutzerklärung.
12. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. ln der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Nach Rücknahme sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich Verwertungskosten anzurechnen. Der Besteller
ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Der Besteller
haftet für alle uns insoweit entstehenden Kosten. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ob, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung ggf. selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung mit in Fremdeigentum stehenden
Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der
übrigen Ware. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an
uns übergeht. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Zwickau. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist ausschließlich das Landgericht
Zwickau zuständig, soweit vom Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz/Geschäftssitz zu verklagen.
14. Schlussabstimmungen
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt nicht die Rechtsgültigkeit der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen. Für
das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen einheitlichen Kaufgesetze.